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   BFH, 22.12.2011 - V R 47/10   

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https://dejure.org/2011,47609
BFH, 22.12.2011 - V R 47/10 (https://dejure.org/2011,47609)
BFH, Entscheidung vom 22.12.2011 - V R 47/10 (https://dejure.org/2011,47609)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - V R 47/10 (https://dejure.org/2011,47609)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ermäßigter Steuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

  • openjur.de

    Ermäßigter Steuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9, UStG § 12 Abs 2 Nr 1
    Ermäßigter Steuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

  • Bundesfinanzhof

    Ermäßigter Steuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 UStG 1999, § 3 Abs 9 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, § 3 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 2005
    Ermäßigter Steuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

  • IWW
  • rewis.io

    Ermäßigter Steuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung der Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern als sonstige Leistung

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigter Steuersatz bei Standardspeisen für Kindergärten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.10.2011 - V R 66/09

    Zubereitung von Speisen im Altenwohnheim und Pflegeheim - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - V R 47/10
    Danach ist die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern nur dann eine Lieferung und keine sonstige Leistung, wenn es sich um "Standardspeisen" als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt, wie der erkennende Senat mit Urteil vom 12. Oktober 2011 V R 66/09 (juris) entschieden hat.

    Dies gilt aufgrund richtlinienkonformer Auslegung auch für die Beurteilung nach nationalem Recht (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 V R 66/09, juris).

  • BFH, 14.07.2011 - V S 8/11

    Keine Erfolgsaussichten bei Klage gegen Regelsteuersatz für Menüservice an

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - V R 47/10
    Einen vom Kläger während des Revisionsverfahrens gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2011 V S 8/11 (PKH) --BFH/NV 2011, 1741-- ab.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - V R 47/10
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a. (Deutsches Steuerrecht 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 272 Leitsatz 1) ist die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen, während die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen darstellen.
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 28/11

    Umsatzsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

    Bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Slg. 2011, I-1457, Deutsches Steuerrecht 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 272) zu beachten (vgl. dazu auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2011 V R 66/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, Rz 12 f.; vom 23. November 2011 XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz 23; ferner BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 V R 47/10, BFH/NV 2012, 812, Rz 12 f.).

    Die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern ist danach nur dann eine Lieferung und keine sonstige Leistung, wenn es sich um Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, Rz 17; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 812, Rz 13).

    Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 812, Rz 13).

    Dies genügt nach den vorgenannten Grundsätzen --entgegen der Ansicht der Klägerin-- für die Annahme einer der Regelbesteuerung i.S. des § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfenden sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 812, Rz 15 f.).

  • BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21

    Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines

    Bei der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen beim Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ist von folgenden Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung des EuGH auszugehen, denen der BFH folgt (s. z.B. Senatsurteile vom 08.06.2011 - XI R 37/08, BFHE 234, 443, BStBl II 2013, 238; vom 23.11.2011 - XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253; vom 28.05.2013 - XI R 28/11, BFH/NV 2013, 1950; BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 35/08, BFHE 234, 491, BStBl II 2013, 244; vom 30.06.2011 - V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241; in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246; vom 22.12.2011 - V R 47/10, BFH/NV 2012, 812; vom 11.04.2013 - V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638; vom 27.02.2014 - V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869; vom 02.12.2015 - V R 15/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553; in BFHE 258, 566; vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63; Senatsbeschlüsse vom 29.08.2013 - XI B 79/12, BFH/NV 2013, 1953; vom 24.07.2017 - XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635; BFH-Beschluss vom 14.03.2018 - V B 142/17, BFH/NV 2018, 732), und die auch das FG, soweit sie ihm bekannt sein konnten, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat:.
  • OLG Brandenburg, 24.06.2016 - 11 U 19/15

    Steuerberaterhaftung: Schadensersatz wegen fehlerhafter Verfahrensführung in

    Wenn eine derartige Standardspeise als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge vorliegt, kommt es für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung auf zusätzliche Dienstleistungselemente wie z. B. Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck, die Abgabe zu genau festgelegten Zeiten, das Bereithalten von Verzehrvorrichtungen, das Vorhandensein von Räumen, Toiletten an (EuGH aaO, Rn. 80; BFH, Urt. v. 12.10.2011, V R 66/09, juris, Rn. 17, 20; BFH, Urt. v. 23.11.2011, XI R 6/08, juris, Rn. 30; BFH, Beschl. v. 22.12.2011, V R 47/10, juris, Rn. 15 f.; BFH, Urt. v. 28.05.2013, XI R 28/11, Rn. 30, juris).

    Handelt es sich demgegenüber um qualitativ höherwertige Speisen als eine Standardzubereitung, liegt auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (BFH, Urt. v. 22.12.2011, V R 47/10, juris, Rn. 13).

  • FG Münster, 12.02.2013 - 15 K 4005/11

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf Umsätze aus

    Dies gilt aufgrund des Gebots richtlinienkonformer Auslegung auch für die Beurteilung nach nationalem Recht (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2011 V R 47/10, BFH/NV 2012, 812; BFH-Urteil vom 12.10.2011 V R 66/09, BFHE 235, 525).

    Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit auf die Abgabe von Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungen nach Art eines Imbissstandes beschränkte (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BFH-Urteil vom 12.10.2011 V R 66/09, BFHE 235, 525; vgl. zur Abgabe von Speisen an Kindergärten: BFH-Beschluss vom 22.12.2011 V R 47/10, BFH/NV 2012, 812).

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 2/21

    Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine als sonstige Leistung

    Der Senat hat außerdem bereits entschieden, dass es für die Annahme einer der Regelbesteuerung i.S. des § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfenden sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG ausreicht, wenn ein Unternehmer, der Speisen in einem Kindergarten abgibt, über die Speisenlieferung hinaus einen Speiseplan erstellt, Speisen durch eine Servicekraft portioniert und das Geschirr und Besteck reinigt (BFH-Urteil vom 28.05.2013 - XI R 28/11, BFH/NV 2013, 1950, Rz 30; möglicherweise sogar weiter gehend zur Abgabe von Speisen in Wärmebehältern zu festgelegten Zeitpunkten: BFH-Urteil vom 22.12.2011 - V R 47/10, BFH/NV 2012, 812, Rz 16).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14

    Umsatzsteuer 2011

    Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (BFH, Beschluss vom 22.12.2011 V R 47/10, BFH/NV 2012, 812, II. 2. der Gründe).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 7 K 7079/09

    Umsatzbesteuerung von entgeltlichen, nicht bereits in den Flugticketpreis

    Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - V R 47/10 - BFH/NV 2012, 812).
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 3 K 3089/13

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines unbeschränkt

    Der eventuelle Eintritt der Verjährung bedeutet unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. nicht, dass der Kläger den Verzicht auf das der Französischen Republik zustehende Besteuerungsrecht nicht (mehr) nachweisen muss, weil damit aus anderen Gründen ohnehin der Verzicht des Tätigkeitsstaates (Frankreich) auf das Besteuerungsrecht hinsichtlich der streitigen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bereits feststeht (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 812).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.10.2011 - 4 K 1582/09

    Regelsteuersatz für Essensversorgung von Kindergärten auch ohne Gestellung von

    Sie gehen über eine reine Essenslieferung hinaus und stellen eine gesonderte Dienstleistung dar, die als vollumfängliche Bewirtungsleistung im Sinne einer Bereitstellung und Ausgabe des Essens und der Durchführung der sich üblicherweise anschließenden Reinigungsarbeiten erbracht wird (vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Juli 2010, 2 K 762/09, EFG 2011, S. 1373, Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 47/10).
  • FG Sachsen, 31.07.2013 - 2 K 326/11

    Regelsteuersatz: an Bedürfnisse von Kindern angepasste, aus mehreren Kompententen

    Dies gilt aufgrund richtlinienkonformer Auslegung auch für die Beurteilung nach nationalem Recht (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 2011 - V R 47/10, BFH/NV 2012, 812).
  • BFH, 14.07.2011 - V S 8/11
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